Allgemeine Liefer- & Geschäftsbedingungen
GELTUNGSBEREICH · VERTRAGSABSCHLUSS
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (nachfolgend auch Käufer genannt) und der Firma H3 GmbH (nachfolgend auch H3 genannt). Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten von H3 liegen ausschließlich diese Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von H3 zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Die Geltung etwaiger vom Käufer verwendeten Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil und sind für uns unverbindlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen oder von diesen Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von H3 abweichenden oder diese ergänzenden Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung an den Käufer vorbehaltslos ausführen.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Unsere Angebote sind, soweit nichts anderes vereinbart, freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages. Wir sind berechtigt, das Angebot des Käufers innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen anzunehmen. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Ausschließlich der Inhalt der Bestätigung ist maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Es wird vermutet, dass der schriftlich abgeschlossene Vertrag die Vereinbarung der Vertragspartner – auch im Hinblick auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen – vollständig und korrekt wiedergibt. Wir behalten uns vor, am Liefergegenstand von unserem unverbindlichen Angebot abweichende konstruktive Änderungen vorzunehmen.
- Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Katalogen, Broschüren, Preislisten und sonstigen Drucksachen oder elektronischen Medien sind nur annähernd maßgeblich. Das Gleiche gilt für derartige Angaben der Hersteller. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung dar.
- An Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen, dem Käufer überlassenen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
- Ein verbindlicher Vertrag kommt ebenfalls zustande, sofern der Käufer ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot inhaltsgleich mit seiner Bestellung bestätigt.
- Die mündliche, telefonische oder schriftliche Anforderung unseres Service-Personals zur Beratung, Diagnose, Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Inspektion und/oder Reparatur von Maschinen und Geräten stellt einen verbindlichen Auftrag seitens des Auftraggebers an uns dar.
- Für den Umfang von Lieferungen (Verschleiß- oder Ersatzteilen) ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Nebenabreden, sonstige Vereinbarungen und Änderungen bedürfen immer unserer schriftlichen Bestätigung.
LEISTUNGSUMFANG · MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Wir setzen für die durchzuführenden Arbeiten und /oder Beratungen qualifiziertes und geschultes Personal ein. Wir stellen im erforderlichen Umfang Wartungsmaterial, Diagnose- und Testeinrichtungen zur Verfügung.
- Bei Technikerterminen gelten verbindliche Leistungszeiten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich zugesichert sind. Bei Leistungsverzögerungen von Technikerterminen durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche und Waldbrände, Unruhen, Aufruhr, Bürgerkrieg, Revolution, Embargos, Blockaden, Sabotage, Akte terroristischer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Produktionsstörungen – auch bei Dritten aus unserer Lieferkette -, beschaffungsmarktwirtschaftliche Verwerfungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich über das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt zu unterrichten und ihm – soweit möglich – mitzuteilen, wie lange das Ereignis seine Leistungserbringung voraussichtlich verhindern oder beeinträchtigen wird. Hält ein solcher Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als zwölf Wochen an, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Schadensersatzansprüche infolge einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.
Bei einem von uns zu vertretenden Leistungsverzug von Technikerterminen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss in Textform gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns. - Unser Service-Personal erstellt über die durchgeführten Arbeiten (Ausnahme: Beratung und ServiceLine) einen Leistungsnachweis, der vom Auftraggeber zu unterschreiben ist.
- Für die Dauer der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Service-Personal die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel, wie Werkzeuge, Hebe- und Transportmittel, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft oder dergleichen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bedienung dieser Hilfsmittel erfolgt nur durch das Personal des Auftraggebers oder auf dessen Gefahr.
- Der Auftraggeber benennt einen seiner am Einsatzort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner für unser Service-Personal.
PREIS · ZAHLUNG · AUFRECHNUNG
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Nettopreise und verstehen sich „ab Werk/Lager“ (EXW der aktuell gültigen Incoterms, derzeit Stand 2022 die Incoterms 2020) einschließlich Verladung im Werk/Lager und gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Nebenkosten, wie beispielsweise Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport gehen zu Lasten des Käufers.Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Ersatzteilbestellungen nach 16:30 Uhr und Auslieferung am gleichen Tag wird eine Kostenpauschale auf Grundlage unserer in Abschnitt 4 aufgeführten und zurzeit gültigen Service-Vergütungssätze (Anlage 1) erhoben.Für nicht Lagerware berechnen wir eine Beschaffungspauschale auf Grundlage unserer in Abschnitt 5 aufgeführten und zurzeit gültigen Service-Vergütungssätze (Anlage 1).
- Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeglichen Abzug auf unser Geschäftskonto zu leisten, und zwar:
- Für Maschinen: 60% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% sobald dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
- Für Serviceleistungen, Zubehör und Ersatzteile: Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, sofort nach Leistungserbringung ohne jeglichen Abzug. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (spätestens nach Überschreitung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt unserer Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Gegenleistung), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Gegen entsprechenden Nachweis sind wir zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens berechtigt.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
- Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht – sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet – die uns obliegende Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch gefährdet wird und der Käufer nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt.
SERVICEVERGÜTUNG
- Die Service-Vergütungssätze werden in Anlage 1 zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen separat ausgewiesen.
- Anreise /Rückreise: Für die Anreise und Rückreise des Service-Personals mit dem Kundendienstwagen werden die Reisesätze der tatsächlich gefahrenen Zeit und Kilometer auf Grundlage der zurzeit gültigen Service-Vergütungssätze (Anlage 1) berechnet. Bei Reisen mit anderen Transportmitteln werden die Kosten für Flugschein, Bahn, Mietwagen, Bus und Taxi nach dem tatsächlichen Aufwand sowie der Reisesatz pro Stunde berechnet.
- Service-Personal der Herstellerwerke: Falls in besonderen Fällen der Einsatz von Service-Personal der Herstellerwerke notwendig wird, werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze der Herstellerwerke mit einem Pauschalaufschlag von 15 % in Rechnung gestellt.
- Unsicherheitseinrede: Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.
LIEFERZEITEN UND LIEFERFRIST
- Lieferzeiten und Lieferfristen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Vorlage vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Käufer voraus.
- Lieferzeiten und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk /Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferzeiten und Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche und Waldbrände, Unruhen, Aufruhr, Bürgerkrieg, Revolution, Embargos, Blockaden, Sabotage, Akte terroristischer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Betriebs- und Produktionsstörungen – auch bei Dritten aus unserer Lieferkette -, beschaffungsmarktwirtschaftliche Verwerfungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse sowie anderen Ereignissen, wenn diese außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind. Wir werden dem Käufer unverzüglich über das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt unterrichten und – soweit möglich – mitteilen, wie lange das Ereignis die Leistungserbringung voraussichtlich verhindern oder beeinträchtigen wird. Hält ein solcher Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als zwölf Wochen an, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
- Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5% des Lieferwertes der betreffenden Lieferung pro Woche des Verzugs, maximal jedoch 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dies gilt nicht für Zubehör- und Ersatzteillieferungen. Weitere Schadenersatzansprüche aus Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10. Das Recht des Käufers, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des Abschnitts 10 geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Wird der Versand bzw. eine Abnahme, falls diese vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk/Lager, können wir für jeden vollendeten Monat der Lagerung mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages als Lagerkosten berechnen.
- Wir sind zur Einhaltung der Lieferzeiten und Lieferfristen nur verpflichtet, wenn der Käufer seine Vertragspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Rücklieferung nicht benötigter Ersatzteile bzw. defekter Teile (Austausch gegen Neuteile). Nicht benötigte Teile sowie im Austausch gegen Neuteile ausgebaute defekte Teile sind maximal innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Neuteile an uns zurückzuliefern.Eine vollständig ausgefüllte Defektbeschreibung (Formular ist dem Austauschteil beigefügt) muss dem zurückgelieferten, defekten Teil beigefügt sein. Eine Kostenpauschale für Prüfung und Wiedereinlagerung in Höhe von 10 % des Warenwertes werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht.Wir sind außerdem berechtigt, bei Überschreitung o.g. Frist oder bei fehlender/unvollständiger Defektbeschreibung eine Kostenpauschale von 20 % des Warenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu bringen. Teile, die speziell für den Auftraggeber beschafft oder angefertigt wurden, sind von der Rückliefermöglichkeit ausgeschlossen.
VERSENDUNG UND GEFAHRÜBERGANG
- Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn absprachegemäß Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen, wie z.B. die Versendung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt in diesen Fällen der Käufer, es sei denn es liegt ein Fall höherer Gewalt nach Abschnitt 5 Ziffer 5.3 vor
- Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine Abnahme infolge von Umstanden, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
EIGENTUMSVORBEHALT
- An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum (Vorbehaltsware) vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese durch geeignetes Fachpersonal auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der Zugang zur Vorbehaltsware muss dem Verkäufer oder einem von ihm Bevollmächtigten jederzeit möglich sein.
- Bei einem erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Wir sind nach vorheriger Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei wir auf die berechtigten Interessen des Käufers angemessen Rücksicht nehmen werden. Sind wir nach Rücknahme zur Verwertung befugt, ist der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen und ein etwaiger Überschuss an den Käufer auszukehren.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum von uns stehenden Waren durch den Käufer oder durch einen von dem Käufer beauftragten Dritten erfolgt für uns. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der durch die Umbildung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Käufer hiermit an uns anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zum Wert der Verarbeitung oder Umbildung übereignet und überträgt und wir diese Übereignung und Übertragung hiermit annehmen. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.Wenn die im Eigentum von uns stehenden Waren seit der Lieferung nicht bereits mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder sonst verarbeitet oder umgebildet wurden, gilt der von uns in Rechnung gestellte Warenwert einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Wert der Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung bzw. Verarbeitung oder Umbildung.
- Werden im Eigentum von uns stehende Waren vom Käufer mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so steht uns an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der im Eigentum von uns stehenden Waren zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Dieses übereignet und überträgt der Käufer bereits jetzt an uns und wir nehmen dieseÜbereignung und Übertragung an. Der Käufer verwahrt die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache unentgeltlich für uns.
- Der Käufer ist nur im Rahmen des gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu seinen normalen Geschäftsbedingungen berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
- Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
- Veräußert der Käufer die gelieferte Ware weiter, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller Forderungen ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
- Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt den Anspruch aus dem Saldo des Kontokorrents in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Betrag der an uns abgetretenen, in den Saldo aufgegangenen Forderungen entspricht. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie als an uns abgetreten zu behandeln.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei einer Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt 7 Ziffer 7.5 und 7.6. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
- Der Käufer bleibt neben uns bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, jedoch von unserem Recht, die Forderung einzuziehen oder das Einziehungsrecht des Käufers zu widerrufen keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel an Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Verkäufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Von einer Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer H3 unverzüglich benachrichtigen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer H3 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit H3 Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die H3 entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den H3 entstandenen Ausfall.
- Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestellten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Der Käufer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
- Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart.
MÄNGELRECHTE
- Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Käufer sorgfältig zu untersuchen, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und etwaige hierbei erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat sichtbare Transportschäden weiterhin dem Frachtführer bei Lieferung anzuzeigen und sich durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Sonstige Transportschäden sind dem Frachtführer innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle nicht erkennbar waren, hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.
- Um Sachmängel handelt es sich nicht bei natürlichem Verschleiß, einem von der Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung von Einbau- und Bedienungsvorschriften, unsachgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder nicht vertragsgemäßer Verwendung abweichenden Zustand der Lieferung. Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn die Lieferung von Dritten oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass zwischen der Veränderung und dem Mangel kein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- Nach Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen oder vereinbarten Abnahme kann der Käufer wegen Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, keine Mängelrechte mehr geltend machen.
- Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist; insbesondere sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, d.h. zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Käufer verpflichtet sich, uns Zugang zu der von uns gelieferten Ware zur Untersuchung und Beseitigung von Mängeln zu gewähren. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Lieferung vom Käufer an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nur, wenn dies schriftlich vereinbart oder uns bei Vertragsabschluss bekannt gemacht worden ist.
- Rückgriffsrechte des Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf nach § 478 BGB bleiben unberührt.
- Mängelansprüche, mit Ausnahme des arglistigen Verschweigens, verjähren in 12 Monaten, sofern nicht gesetzlich bei Bauwerken und Sachen für Bauwerken in § 438 Abs.1 Nr. 2, für den Rückgriffsanspruch in § 479 Abs. 1 und bei Baumängeln in § 634 a BGB längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach Abschnitt 10.
- Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend.
SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE
- Der Käufer hat uns unverzüglich von behaupteten Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns im Falle einer Inanspruchnahme – soweit möglich und zumutbar – in Maßnahmen der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Im Falle einer erwiesenen Schutzrechtsverletzung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die ausreichenden Nutzungsrechte zu erwirken oder die Lieferung unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheiten so zu modifizieren, dass Schutzrechte nicht mehr verletzt werden. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist oder ist es nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich, stehen dem Besteller die Mängelansprüche gemäß Abschnitt 8 dieser AGB zu.
- Ansprüche des Käufers wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, wenn er diese zu vertreten hat, dies gilt insbesondere für den Fall, dass wir gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Käufers fertigen oder die Schutzrechtsverletzung aus der Nutzung des Liefergegenstands mit anderen, nicht von uns stammenden Gegenständen erfolgt.
- Weitergehende Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen richten sich im Übrigen nach Abschnitt 10 dieser AGB. Für die Verjährung von Schutzrechtsverletzungen gilt Abschnitt 8 dieser AGB.
SCHADENSERSATZANSPRÜCHE · HAFTUNG · ERSATZ VERGEBLICHER AUFWENDUNGEN i.S. VON § 284 BGB
- Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Wir haften ferner im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Im Falle der Garantie richtet sich der Umfang unserer Haftung nach der Garantieerklärung.
- Wir haften ferner bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind, dass er telefonische Anweisungen unserer Mitarbeiter fehlerhaft umgesetzt hat.
- Ferner haften wir in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.
- Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
- Sofern der Käufer uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, ist er verpflichtet, uns unverzüglich und umfassend zu informieren und konsultieren. Der Käufer hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den aus Mängeln unserer Ware resultierenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
ERFÜLLUNGSORT · GERICHTSSTAND · ANWENDBARES RECHT
- Erfüllungsort ist Donzdorf. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl Geislingen oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand Geislingen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
STORNIERUNG
- Bei Stornierung seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Auftragswertes geltend zu machen, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber höhere Kosten nach. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
GÜLTIGKEIT
- 10.2022
TEIL UNWIRKSAMKEIT · DATENSCHUTZ
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht. In keinem Fall ist eine solche Bestimmung durch die AGB des Käufers zu ersetzen. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt.
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Käufer erhaltenen Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.Stand: Oktober 2022
